Der Vertragspartner hat/Die Vertragspartner haben Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich auf das Kindertagespflege-Entgelt auswirken könnten, dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Dies gilt insbesondere bei Veränderungen des Wohnsitzes oder wenn das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft auf Grund von Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen von dem bisher ermittelten maßgeblichen Einkommen in einem Umfang abweicht, der die Einstufung in einer anderen Stufe als bisher rechtfertigt. In diesem Fall ist das zu erhebende Kindertagespflege-Entgelt neu festzusetzen
(§ 2 Absatz 4 Nr. 4 des
Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig).