Nach § 81 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) können durch Erklärung vor der Bauaufsichtsbehörde Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer unter Beachtung bestehender Verfügungsbeschränkungen, wie bestehende Erbbaurechtsverhältnisse, Auflassungsvormerkungen, Zwangsversteigerungsvorbehalte usw., öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihren jeweiligen Grundstücken für sich und ihre Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolgern übernehmen. Die NBauO benennt hierfür insbesondere folgende Möglichkeiten:
Abstandsbaulast:
Die jeweiligen Verfügungsberechtigten des zu belastenden Grundstücks gestatten, dass von ihrem Grundstück eine Teilfläche dem zu begünstigenden Grundstück bei der Bemessung des Grenzabstandes zugerechnet wird. Sie verpflichten sich weiterhin, mit ihren baulichen Anlagen von dieser Teilfläche den vorgeschriebenen Grenzabstand zu halten.
Anbaubaulast:
Die jeweiligen Verfügungsberechtigten des zu belastenden Grundstücks gestatten, dass an die Grenze ihres Grundstücks gebaut werden darf. Gleichzeitig erfolgt die Verpflichtung, im Falle der Bebauung des eigenen Grundstücks in entsprechender Weise anzubauen.
Baulast Brandwandöffnungen:
Die jeweiligen Verfügungsberechtigten des zu belastenden Grundstücks gestatten gemäß § 8 DVO-NBauO, dass eine Teilfläche ihres Grundstücks dem zu begünstigenden Grundstück bei der Bemessung des Grenzabstandes zugerechnet wird. Sie verpflichten sich, weiterhin mit ihren baulichen Anlagen von dieser Teilfläche den vorgeschriebenen Grenzabstand zu halten.
Einstellplatzbaulast:
Die jeweiligen Verfügungsberechtigten des zu belastenden Grundstücks verpflichten sich zu dulden, dass an einem konkreten Platz auf ihrem Grundstück Einstellplätze für Pkw einschließlich Zufahrt für das zu begünstigende Grundstück ordnungsgemäß hergestellt, unterhalten und benutzt werden dürfen.
Leitungsbaulast:
Die jeweiligen Verfügungsberechtigten des zu belastenden Grundstücks verpflichten sich zu dulden, dass auf einem Teilbereich ihres Grundstückes Ver- und Entsorgungsleitungen zum vorschriftsmäßigen Anschluss des zu begünstigenden Grundstücks an das öffentliche Leitungsnetz verlegt, unterhalten und benutzt werden dürfen.
Vereinigungsbaulast:
Die jeweiligen Verfügungsberechtigten des zu belastenden Grundstücks verpflichten sich gegenseitig, bauliche Anlagen so zu errichten, dass sie zusammen mit den baulichen Anlagen auf dem jeweils anderen Grundstück das öffentliche Baurecht so einhalten als wären die Grundstücke ein einziges Baugrundstück im Sinne des öffentlichen Baurechts.
Zuwegungsbaulast:
Die jeweiligen Verfügungsberechtigten des zu belastenden Grundstücks verpflichten sich zu dulden, dass auf einem bestimmten Teil ihres Grundstücks ein Weg als Zugang und Zufahrt zum vorschriftsmäßigen Anschluss des zu begünstigenden Grundstücks an die öffentliche Verkehrsfläche angelegt, unterhalten und benutzt wird.
Baulast gemeinsame Brandwand:
Die jeweiligen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Bauteile der gemeinsamen Brandwand zwischen den Gebäuden auf ihrem Grundstück und auf dem Nachbargrundstück während des Bestandes dieser Gebäude oder auch nur eines Gebäudes zu erhalten und die Standsicherheit jederzeit zu gewährleisten.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Nach Fertigstellung der Verpflichtungserklärung werden die antragstellenden Personen benachrichtigt, um dann Terminvereinbarungen zur Unterzeichnung der Baulastenerklärungen vornehmen zu können.
Diese Baulastenauflistung ist nicht abschließend.