II. Betriebsausgaben Dazu zählen– steuerrechtlich betrachtet – Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen dem Betrieb zuzuordnen sein.
Keine Betriebsausgaben sind u.a.:
- private Entnahmen für die private Lebensführung (z. B. Ernährung, Kleidung, Wohnung);
- Beiträge des selbständig tätigen Haushaltsmitglieds für die eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung;
- Tilgungsraten eines betrieblichen Darlehens;
- Zahlung der Gewerbesteuer.