Im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels bin ich auf die folgende Rechtslage hingewiesen worden:
Ein Ausländer kann insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in einem Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerks nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat.
Weiter bin ich ausdrücklich auf die Mitwirkungspflichten gemäß § 82 Aufenthaltsgesetz, meine pass- und ausweisrechtlichen Pflichten gemäß § 48 Aufenthaltsgesetz sowie die Regelungen des § 51 Aufenthaltsgesetz hingewiesen worden, eine Kopie dieser Rechtsvorschriften (Auszug) wurde mir ausgehändigt.