Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz
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Der Kleine Waffenscheines dient dazu, dass Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auch außerhalb der eigenen Wohnung / des eigenen Hauses geführt werden dürfen, ohne dass diese sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Die Möglichkeit, eine solche Waffe in der eigenen Wohnung erlaubnisfrei zu besitzen, wird hiervon nicht berührt.

Die polizeilichen Beratungsstellen raten generell vom Mitführen von Waffen oder Abwehrgeräten zur Selbstverteidigung ab, da der Täter in einer solchen Situation seine Gewaltbereitschaft bzw. Aggressivität noch weiter steigern könnte. Das "Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes" rät darüber hinaus auch zur Vorsicht beim Einsatz von Tränengas und Schreckschusswaffen mit Tränengaspatronen. Zum einen ist die Reizgasmenge oft nicht ausreichend; zum anderen spielen Windrichtung und -stärke eine nicht unerhebliche Rolle, da sich die nebelige Wirkung bei unsachgemäßer Anwendung oftmals gegen das Opfer wenden und dabei Tränenblindheit verursachen kann. Zudem ist Reizgas zum Einsatz in geschlossenen Räumen (auch: Pkw etc.) nicht geeignet. Als Alternative zum Mitführen einer der o. g. Waffen wird insofern der Besuch eines Selbstbehauptungs- / Selbstverteidigungskurses vorgeschlagen (siehe beigefügte Anlagen).

Die Gebühr für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheines beträgt aktuell 65,00 EUR.
(Zahlung ist im Anschluss der Bestellung per Online-Überweisung, Paypal, Lastschrift oder Giropay möglich)

Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Waffenbehörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen (z. B. Kleiner Waffenschein) erneut auf ihre Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren zu prüfen. Auch hierfür entsteht dann eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR bis 50,00 EUR.
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