Im Falle einer unwahren Anzeige, welche vorsätzlich oder leichtfertig erstattet wurde, können der anzeigeerstattende Person unter Umständen die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der betroffenen Person nach § 105 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auferlegt werden. Weiteres zur Privatanzeige erfahren Sie
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