Das Abschleppen von geparkten Kraftfahrzeugen auf Straßen, in denen Arbeitsstellen eingerichtet werden sollen, wird von der Polizei nur dann angeordnet, wenn folgende Bedingungen von der Antragstellerin/dem Antragsteller erfüllt sind:
- Eine gültige Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde muss an der Arbeitsstelle vorliegen und der Polizei und anderen berechtigten Personen auf Verlangen vorgelegt werden.
- Der vorgesehenen Aufstellung von Haltverboten (Zeichen und Zusatzzeichen) muss zugestimmt sein (durch Genehmigung mit Verkehrszeichenplan oder Einzelzustimmung).
- Die vorgesehene Beschilderung muss vollständig und einwandfrei aufgestellt werden und der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen.
Eine polizeiliche Anordnung zum Abschleppen von Fahrzeugen kann grundsätzlich wegen fehlender Rechtsgrundlage
nicht erteilt werden:
- wenn die Haltverbote nicht genehmigt sind,
- wenn die Zeichen und/oder Zusatzzeichen in der Ausführung nicht der StVO entsprechen,
- wenn die Beschilderung falsch, nicht gut sichtbar oder unzureichend ist,
- wenn die Beschilderung zu spät aufgestellt wurde.
Der Erlaubnisinhaber ist verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht. Er hat die Stadt Braunschweig und andere beteiligte Behörden von allen Ansprüchen aus Verletzung dieser Pflicht freizuhalten, die von Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen erhoben werden können. Er ist auch verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht bei der Übertragung der Arbeiten auf Sub- und Nachunternehmer, wenn diese keine eigene Erlaubnis erhalten haben. Er haftet für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seines Personals und der von ihnen verursachten Verstöße gegen diese Erlaubnis ergeben.
Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite. Der Abstand der Zeichen untereinander darf maximal 50 m betragen.
Haltverbot (nur auf der Fahrbahn)
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Dabei dürfen weder Ladegeschäfte ausgeführt werden, noch dürfen Personen ein- oder aussteigen.
-20 (Ende) | -30 (Mitte) | -10 (Anfang)
Eingeschränktes Haltverbot (nur auf der Fahrbahn)
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen
Auch auf dem Seitenstreifen
-20 (Ende) | -30 (Mitte) | -10 (Anfang)
Das Protokoll über die Aufstellung von Haltverboten muss vollständig ausgefüllt einschreitenden Polizeibeamten übergeben werden. Für spätere Ermittlungen ist es
mindestens 1 Jahr nach Arbeitsbeendigung aufzubewahren.
(Nur) auf dem Seitenstreifen
Haltverbote sind mindestens
4 Tage vor dem Beginn einer Maßnahme aufzustellen, wenn ggf. parkende Kfz die Arbeiten bzw. den Verkehrsablauf behindern und abgeschleppt werden sollen bzw. müssen. Der vorgesehene Beginn ist auf einem Zusatzzeichen unter dem Zeichen 283 oder Zeichen 286 anzuzeigen (Datum). Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen.
Zusatzzeichen mit zeitlicher Beschränkung sind unter Z 283 bzw. Z 286 anzubringen, wenn das Haltverbot auf die Arbeitszeit beschränkt werden kann oder muss.