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§ 21 FeV - Anlage 2
"Begleitetes Fahren ab 17 Jahre" - Angaben der Begleitperson
Anlage zum Antrag auf Erteilung des "Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre"
Pflichtfelder sind mit
*
gekennzeichnet.
Antragstellende Person
Vorname
*
Name
*
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
*
Geburtsort
*
Begleitperson
Vorname
*
Name
*
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
*
Geburtsort
*
Straße und Hausnummer
*
Postleitzahl und Ort
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Telefon- und/oder Mobiltelefonnummer
E-Mail-Adresse
Führerschein der Klasse
*
ausgestellt am (TT.MM.JJJJ)
*
durch
*
Einverständniserklärung
Ich erkläre mein Einverständnis
-
zu meiner Benennung als Begleitperson für den oben angegebenen Antragsteller zur Teilnahme am Modell "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre" in Niedersachsen
-
zur Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Anbei füge ich
-
eine Kopie meines Führerscheins
-
eine Kopie meines Personalausweises/Reisepasses
Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Absätze 4 bis 6 FeV
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1.
vor Antritt einer Fahrt und
2.
während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person
1.
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2.
muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist.
3.
darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als 1 Punkt belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Antragstellung zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 aus dem Fahreignungsregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3
nicht
begleiten, wenn sie
1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Datenschutz
Beachten Sie bitte die datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Datenschutzgrundverordnung in den
Hinweise zum Datenschutz
sowie in den
Informationen zur Erhebung von Daten
.
Erklärung
Die Anforderungen des § 48a Absätze 4 bis 6 FeV habe ich zur Kenntnis genommen.
,
Ort
*
Datum
*
(TT.MM.JJJJ)
Unterschrift der Begleitperson
32.3-029
08.11.2021
Daten zurücksetzen
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